Vollmacht-Indossament, i. d. R. nur für Unterschrift, welche die Bank zur Einziehung eines fälligen Wechselbetrages beauftragt. Nach dem Wechseleinzugsabkommen von 1977 wurde das Inkassoindossament durch einen Stempelaufdruck ersetzt.
Einzugs-, Prokura- oder Vollmachtsindossament
Indossament, das den Vermerk «Wert zum Einzug» oder ähnliche Bemerkungen enthält und einen Bevollmächtigten (meist eine Bank) autorisiert, den Wechsel einzuziehen. Der Bevollmächtigte wird jedoch nicht Eigentümer und haftet daher auch nicht aus dem Wechsel. Eine Weiterübertragung des Wechsels durch den Inkassobevollmächtigten ist nur durch ein weiteres Inkassoindossament möglich.
Auch: Prokuraindossament;
Wert zum Inkasso, Wert zum Einzug o.a. Indossament, das nur zum Inkasso der Wechselforderung berechtigt. verdecktes Inkassoindossament.
siehe Vollmachtsindossament.
Sonderform eines Vollmachts- oder Prokuraindossaments. Indossament auf einem Finanzwechsel mit dem Zusatz „zum Inkasso" oder zum „Einzug", durch welches eine Bank nur zur Einziehung des Wechselbetrages berechtigt wird.
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