Indossament
—Indossament
(auch Inkassoindossament). Das Vollmachtsindossament weist den Zusatz „Wert zur Einziehung”, „zum Inkasso” o.Ä. auf. Damit beauftragt und bevollmächtigt der Indossant eine Bank mit dem Einzug des Wechsels und mit der Gutschrift nach Eingang des Gegenwerts. Der Bevollmächtigte kann alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen. Er kann den Wechsel aber nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen (vgl. Art. 18 Abs.1 WechselG); siehe auch Indossament (bei Wechseln).
Vorhergehender Fachbegriff: Vollmachtserklärung | Nächster Fachbegriff: Vollmachtsstimmrecht
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|