Nicht öffentlich bekannter Tatbestand, der im Tätigkeitsbereich eines Emittenten eingetreten ist und wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen.
Der Emittent hat vor einer Veröffentlichung die zu publizierende Tatsache
(1) der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind,
(2) der Geschäftsführung der Börse, an denen ausschließlich Derivate i. S. des § 2 Abs. 2 WpHG gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind, und
(3) dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen. Ad-hoc-Publizität
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