Pooling-of-Interests-Methode
Im Rahmen der Konsolidierung des Konzernabschlusses ist gemäß § 302 HGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführung zulässig. Eine Mutterunternehmung darf dann die Verrechnung der Anteile auf das gezeichnete Kapital der Tochterunternehmung beschränken. Die Verrechnung der Anteile wird also allein mit dem Nominalkapital vorgenommen. Es erfolgt somit keine Konsolidierung der Rücklagen der Tochterunternehmung. Diese gehen vielmehr auf der Grundlage der Handelsbilanz der Tochterunternehmung in die Konzernrücklagen beim Konzernabschluß der Mutterunternehmung ein.
Gegensatz: Kapitalkonsolidierung
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