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Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer

nach herrschender Meinung ausschließlich Beteiligung am eigenen Unternehmen. Sie kann in indirekter oder direkter Form erfolgen, wobei die direkte Form vorherrschend ist. Schuldrechtliche Forderungen (z. B. Arbeitnehmerdarlehen) fallen nicht unter diesen Begriff.
Die direkte Beteiligung ist bei nahezu allen Rechtsformen mit Ausnahme der AG bzw. KGaA nicht möglich (entweder technische Probleme oder Problem der Haftung). Hier ist nur die Möglichkeit einer Kapitalbeteiligung über den Weg der stillen Gesellschaft oder die Zeichnung von Genußscheinen gegeben. Aus diesen Gründen ist die direkte Kapitalbeteiligung i. d. R. nur bei Aktiengesellschaften anzutreffen. Die Arbeitnehmer halten Belegschaftsaktien. Der Erwerb erfolgt mit Hilfe der Erfolgsbeteiligung und aus Eigenmitteln der Arbeitnehmer zu Vorzugskonditionen.
Die indirekte Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer erfolgt durch Mitgliedschaft in einem eigens hierfür gegründeten Verein oder in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

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