Unter Kapitalkonsolidierung versteht man die Verrechnung der Konzernbeteiligungen mit dem anteiligen Eigenkapital der betreffenden Konzerngesellschaften, so daß an die Stelle der Konzernbeteiligungen in der Konzernbilanz die entsprechenden Vermögensgegenstände und Fremdkapitalposten der einbezogenen Konzern Unternehmen treten (vgl. § 331 Abs. 1 Nr. 1 AktG 1965). Sofern bei der Kapitalkonsolidierung der Beteiligungsbuchwert mit dem am Abschlußstichtag vorhandenen und auf die Beteiligung entfallenden Eigenkapital verrechnet wird, spricht man von einer Kapitalkonsolidierung nach der deutschen Methode oder von Stichtagskonsolidierungsverfahren. Bei diesem Verfahren werden Rücklagenveränderungen der Untergesellschaften, die sich während deren Konzernzugehörigkeit ergeben haben, ebenso im » Konsolidierungsausgleichsposten erfaßt wie die Differenz zwischen dem Buchwert der Anteile an den Untergesellschaften und dem im Erwerbszeitpunkt darauf entfallenden Eigenkapital. Wie schon die Bezeichnung vermuten läßt, verwenden die deutschen Konzerne überwiegend dieses Verfahren der Kapitalkonsolidierung.
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