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Kartellsenat

Kartellverfahren  

Spezialspruchkörper bei den Oberlandesge­richten nach § 92 GWB, der ausschließlich für die Entscheidung über Maßnahmen und Verfügungen der Kartellbehörden, deren Bußgeldbescheide sowie für die Entschei­dung über die Berufung und Beschwerde ge­gen Entscheidungen des Landgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem GWB zuständig ist. SindV erfügungen des Bundeskartellamtes im Streit, so ist der Kar­tellsenat des Kammergerichts in Berlin zu­ständig. In drei Bundesländern mit mehreren Oberlandesgerichten wurde die ausschließli­che Zuständigkeit eines einzigen Oberlan­desgerichts begründet (OLG Celle, OLG Düsseldorf, OLGMünchen).Kartellsenatist nach § 95 GWB außerdem der Spezial­spruchkörper beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung über Rechtsmittel in Kartell­sachen.    

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