Für die Besteuerung von Kartellen und Syndikaten galt die »Verordnung über Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Gewerbesteuer der Kartelle und Syndikate« (= KartStV) vom 20. 12. 1941 (RStBl. S. 953) und der dazu ergangene RdFErlaß vom 20. 12. 1941 (RStBl. S. 954). Danach sind gemäß § 1 Kartelle und Syndikate, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform unbeschränkt körperschaftsteuer, vermögensteu er und gewerbesteuerpflichtig. Wer den Kartelle und Syndikate in Form einer Doppelgesellschaft geführt, bilden sie für die Körperschaft und Vermögensteuer eine einheitliche Steuerperson und für die Gewerbe steuer einen einheitlichen Steuerge genstand. In seinem Urteil vom 3. 7. 1974 (IR 107/72 BStBl. II S. 695) hat der BFH die KartStV für rechtsun gültig erklärt, weil sie in § 12 AO in der Fassung des § 21 Nr. 3 StAnpG vom 16. 10. 1934 keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gef und en habe.
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