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Kernkapital

Bestandteil des haftenden Eigenkapitals und somit auch der Eigenmittel.

Kernkapital besteht nur aus Kapitalbestandteilen, die dem Institut dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Ermittlung des Kernkapitals ergibt sich gem. § 10 Abs. 2 KWG und orientiert sich im wesentlichen am bilanziellen Eigenkapital, korrigiert um noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste und Positionen, von denen im Insolvenzfall nur eine eingeschränkte Haftungsfunktion ausgeht (z.B. immaterielle Vermögensgegenstände).

Da Kernkapital die höchste Haftungsqualität aufweist, kommt ihm die Funktion der Bemessungsgrundlage für alle weiteren Kapitalien der Eigenmittel zu. So wird Ergänzungskapital nur maximal bis zur Höhe des Kernkapitals anerkannt. Die Höhe der Drittrangmittel, die maximal gebildet werden dürfen, ergibt sich wiederum aus dem 2,5-fachen des freien Kernkapitals (abzüglich des freien Ergänzungskapitals), d.h. dem Kernkapital, das nicht zur Unterlegung von Risikopositionen des Anlagebuches verwendet wurde.

Teil des haftenden Eigenkapitals eines Kreditinstituts im Sinne des § 10 Kreditwesengesetz. Es besteht in erster Linie aus dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital. Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann zugerechnet werden, andere Posten wie Kredite an Gesellschafter, eigene Aktien und Vorzugsaktien werden abgezogen. Nur wenn das Kernkapital mindestens 4,4 % der Risikoaktiva beträgt, darf ein Kreditinstitut Neubewertungsreserven beim Ergänzungskapital geltend machen.

Auch: hartes Eigen-, Basiskapital. Eigenkapital i. S. d. EU-Eigenmittelrichtlinie und § 10 KWG. Um-fasst nach KWG (abzgl. bestimmter Abzugspositionen): 1. Bei Banken in den Rechtsformen der oHG und KG eingezahltes Geschäftskapital und Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhangs beim freien Vermögen des Inhabers. 2. Bei Banken in den Rechtsformen der AG, KGaA und GmbH eingezahltes Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und Rücklagen; bei KGaA ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite. 3. Bei Banken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaften Geschäftsguthaben und Rücklagen; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluss des Geschäftsjahrs ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an den in der Bilanz gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklagen der Genossenschaftsbank sind abzusetzen. 4. Bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen. 5. Bei anderen Kreditinstituten des öffentlichen Rechts eingezahltes Dotationskapital und die Rücklagen. 6. Bei Kreditinstituten in anderen Rechtsformen eingezahltes Kapital und Rücklagen; 7. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB. 8. Bestimmte Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter. 9. Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu Rücklagen oder Geschäftsguthaben beschlossen ist. Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die den für den Jahresabschluss geltenden Anforderungen entspr., gilt für die Bemessung der Eigenmittel der Zwischenabschluss als Jahresabschluss, wobei Zwischengewinne dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für vorauss. Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Ein Institut, das Zwischengewinne dem Kernkapital zurechnet, muss Zwischenabschlüsse mind. 5 Jahre hintereinander erstellen. Gibt ein Institut das Verfahren auf, Zwischenabschlüsse zu erstellen, dürfen Zwischengewinne dem Kernkapital frühest, wieder nach 5 Jahren zugerechnet werden. Das Institut hat den Zwischenabschluss BaFin und Bundesbank unvzgl. einzureichen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Zwischenabschlusses (Zwischenprüfungsbericht) unvzgl. nach Beendigung der Prüfung BaFin und Bundesbank einzureichen. Ein im Zuge einer Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenabschluss. Als Rücklagen gelten nur die in der letzten für den Schluss eines Geschäftsjahrs festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines künftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur bis zu 45% berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgelds oder anderweitig durch den Zufluss externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden.

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