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Knappschaftsversicherung

Knappschaftsversicherung ist die Bezeichnung für die Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung für alle Arbeitnehmer im Bergbau.

Zweig der Sozialversicherung, in dem alle Arbeitnehmer oder Auszubildenden in Bergbaubetrieben versichert sind; ferner alle Arbeitnehmer, die bei Organisationen der berufsständischen Interessenwahrung des Bergbaues arbeiten und alle Arbeitnehmer bei Bergämtern und ähnlichen Ämtern, die nicht Beamte sind. Die Leistungen entsprechen im wesentlichen denen der allgemeinen Sozialversicherung.

Zweig der sozialen Sicherung im Bereich der Sozialversicherung, bestehend aus der knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung. Im wesentlichen sind in der knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung darin Arbeitnehmer versichert, die gegen Entgelt in knappschaftlichen Betrieben beschäftigt sind, d.h. in Bergbauunternehmungen, sowie Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Tätige. Bei ihr steht das berufsständische Prinzip im Vordergrund; deshalb sind sowohl Arbeiter als auch Angestellte versichert. Knappschaftliche Betriebe sind alle Bergbauunternehmungen sowie in engem Zusammenhang damit stehenden Nebenbetrieben, aber z. T. auch in früher mit dem Bergbau verbunden gewesenen Hüttenwerken und Betrieben der Stahlindustrie. Die Leistungen der Knappschaftsversicherung sind regelmässig höher als in anderen Zweigen der Sozialversicherung und berufsspezifisch ausgeformt (besondere Betonung der Vorbeugung vor Berufskrankheiten). Den erhöhten Leistungen stehen erhöhte Beitragssätze gegenüber. Defizite gleicht ggf. der Bund aus. Die erhöhten Leistungen in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind vor allem der höhere Steigerungssatz bei der Rentenberechnung ( Rentenformel) und zusätzliche Rentenarten: •   Bergmannsrente (wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit oder wegen Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn keine wirtschaftlich gleichwertige Arbeit mehr ausgeführt werden kann), •   Knappschaftsruhegeld, •   Knappschaftsausgleichsleistungen (Zusatzleistungen an Bergleute bei Vollendung des 55. Lebensjahres, die aus Rationalisierungsgründen ihren Arbeitsplatz verloren haben) sowie ein •   Anfangsgeld (finanziert vom Bund und den Ländern Nordrhein-Westfalen, Saarland und Hessen) aus ähnlichem Grund und die •   Bergmannsprämie für jede unter Tag gefahrene Schicht. H. W.

Sozialversicherung

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