Die zuletzt am 22. Dezember 1981 bekanntgemachten KStR 1981 sollen nach einführenden Bemerkungen Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung behandeln, um eine einheitliche Anwendung des Körperschaftsteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. Sie geben außerdem zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll. Die KStR enthalten eine Zusammenfassung von VerwaltungsGrund sätzen, die teils vorher in einzelnen Erlassen bekanntgegeben waren, ferner Hinweise auf anzuwendende oder in Einzelfällen auch nicht anzuwendende BFHUrteile sowie vereinzelt auch Hinweise zum Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung. Die KStR sind für die Finanzverwaltung bindend, diese kann nur in ganz vereinzelten Fällen und mit besonderer Begründung und Genehmigung durch vorgesetzte Behörden davon abweichen. Für die Steuerpflichtigen bringt eine Orientierung an den KStR den Vorteil, daß insoweit keine Beanstandung zu befürchten ist. Die Gerichte sind an die Richtlinien nicht gebunden.
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