(russische Abkürzung für: Kollektivwirtschaft) ist der (nach 1917 und 1928) zwangsweise erfolgte Zusammenschluß von mittleren und kleinen Bauernhöfen und Gütern zu landwirtschaftlichen Kollektivbetrieben in der UdSSR. Ähnlich den Genossenschaften in westlichen Wirtschaftssystemen wird die Agrarfläche durch gemeinsam genutzte Maschinen- und Geräteparks sowie Saatgut, Düngemittel usw. bewirtschaftet, im Unterschied zum Westen ist jedoch auch das Ackerland kollektiv-sozialistisches Eigentum. Etwa 95 % der Agrarfläche der UdSSR gehören zu den Kolchosen, welche jedoch (verglichen mit der restlichen Fläche in privater Hand) eine wesentlich geringere Produktivität aufweisen. Solche Betriebe heißen in der DDR Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG), in der Volksrepublik China Volkskommunen. Sowchosen sind staatliche Landwirtschaftsbetriebe, die insbesondere wenig erschlossene Gebiete bewirtschaften. Siehe auch Planwirtschaft.
kollektivwirtschaftliche, genossenschaftsähnliche Organisationsform (früher Artel) in der Landwirtschaft der Sowjetunion, im politöko- nomischen Verständnis "Schule des Kommunismus für die Bauernschaft" in der Übergangsphase des Sozialismus. Nach der Zwangskollektivierung der Landwirtschaft 1928 ( sowjetisches Wirtschaftssystem), in deren Folge Millionen von Bauern umkamen, wurde 1935 ein erstes Musterstatut für die Kolchosen erlassen. Gemäss dem 1969 modifizierten Musterstatut ist die Kolchose eine juristische Person mit Sondervermögen: Ihr sind Boden, Vieh und Inventar (staatseigen) zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen. Entsprechend "ständigen Hektarnormen" hat sie Pflichtablieferungen zu staatlich fixierten Preisen an staatliche Aufkauforganisationen zu leisten. Über das Plansoll hinaus erwirtschaftete Mengen kann sie zu höheren Festpreisen verkaufen. Höchstes beschliessendes Organ ist die Vollversammlung der Kolchosmitglieder, höchste Anweisungsgewalt haben der Kolchosvorsitzende, der Hauptbuchhalter und der Vorstand. Die Kolchosen verfügen über keinen organisatorischen Überbau auf Republik- und Unionsebene als Interessenvertretung. Nach dem Wortlaut des Statuts ist die Kolchose ein freiwilliger Zusammenschluss ihrer Mitglieder, tatsächlich bestimmen jedoch staatliche Lenkung der Arbeitskraft und politische Anweisungsmacht Beitritt und Mitgliedschaft. Die Rechtsstellung der Kolchosmitglieder weist deutlich auf die eines Arbeitnehmers hin, nicht auf die eines Genossen im Sinne der genossenschaftlichen Idee. Ihre Entlohnung gehört zu den niedrigsten in der Sowjetunion. Eine Kompensation stellt der jedem Mitglied zur privaten Nutzung überlassene Boden - maximal 0,5 ha - dar. Auf dieser Hoflandwirtschaft (rd. 0,66% der gesamtstaatlichen Anbaufläche) werden zwischen 20 und 60% der gesamtstaatlichen Produktion einer Reihe landwirtschaftlicher Güter erzeugt. 1984 bestanden 26200 Kolchosen, in denen 12,8 Mio. Mitglieder 169,1 Mio. ha bewirtschafteten (rd. 32% der Gesamtanbaufläche). Die durchschnittliche Bewirtschaftungsfläche betrug 6400 ha. Die Kolchosen haben nach Anbaufläche und Mitgliederzahl seit über 20 Jahren ständig zugunsten der Staatsgüter (Sowchose) abgenommen; sie dominieren lediglich in den traditionellen Ackerbaugebieten. Durch das sowjetische Genossenschaftsgesetz vom 1.7. 1988 wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um das Genossenschaftswesen aus seiner ideologisch verhafteten Denaturierung zu befreien und aus der Einbindung in die zentrale Wirtschaftsplanung herauszulösen. Das Gesetz enthielt jedoch eine Reihe von Sonderregelungen, nach denen die Kolchosen in dem Status einer quasi-staatlichen Wirtschaftsorganisation belassen wurden. Literatur: Brunner, GJWesten, K., Die sowjetische Kolchoseordnung, Stuttgart 1970. Gesetz der UdSSR über das Genossenschaftswesen, in: Pravda, 8.6. 1988.
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