Differenz zwischen dem Buchwert einer Konzernbeteiligung und dem auf die Beteiligung entfallenden konsolidierungspflichtigen Kapital des in Beteiligungsbesitz stehenden Konzern Unternehmens. Ist der Beteiligungswertansatz größer als das anteilige konsolidierungspflichtige Kapital, entsteht ein aktiver KAP; ist der Beteiligungswertansatz kleiner als das anteilige konsolidierungspflichtige Kapital, entsteht ein passiver KAP. Andere Bezeichnungen für aktive und passive KAP: Ausgleichsposten aus der Kapitalkonsolidierung, Ausgleichsposten gem. § 331 Abs. 1 Nr. 3 AktG 1965, Unterschiedsbetrag gem. § 331 Abs. 1 Nr. 3 AktG). Andere Bezeichnungen für einen passiven KAP: Konsolidierungsrücklage, Rücklage aus der Konsolidierung.
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