Änderung des bestehenden Rechtsverhältnisses mit der Bank, entweder im ganzen oder durch Erteilung entsprechender Weisungen zugunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers. Bei einem Einzelkonto gibt es nur einen Kontoinhaber als natürliche oder juristische Person, der grundsätzlich die volle Verfügungsbefugnis hat. Diese setzt aber volle Geschäftsfähigkeit voraus. Auch bei voller Geschäftsfähigkeit kann die Verfügungsbefugnis eingeschränkt sein, z.B. durch Pfändung oder bei Konkurs. Bei einem Gemeinschaftskonto steht die Verfügungsbefugnis allen Kontoinhabern gemeinschaftlich zu. Sie regeln dies meist so, dass sie auf jeden Kontoinhaber zur Einzelverfügungsbefugnis - Ausnahme Auflösung des Kontos - übertragen wird (Oder-Konto). Bei Minderjährigen können die gesetzlichen Vertreter verfügen, bei Geschäftsunfähigen evtl. der Vormund, bei betreuten Volljährigen der Betreuer. Bei juristischen Personen wird die Verfügungsbefugnis so geregelt, wie sie der gesetzlichen Vertretung entspricht. Können beispielsweise die Geschäftsführer einer GmbH diese selbständig vertreten, wird auch die Verfügungsbefugnis bei der Kontoführung so geregelt. Grundsätzlich können die Inhaber für die Verfügung auch Kontovollmachten oder Bankvollmachten übertragen. Für die Erteilung von Aufträgen üblicher Art trennen die Banken hier nicht, sie sprechen nur von Zeichnungsberechtigten.
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