diejenige Preisuntergrenze, deren Höhe nur von den Kosten bestimmt wird. Unter den Voraussetzungen, daß kein Engpaß zu befürchten ist und daß der Preis des Zusatzauftrags die Preise für andere Güter der Unternehmung nicht beeinflußt (Preisinterdependenz), können Aufträge bis zu den Grenzselbstkosten hereingenommen werden. Ist ein Engpaß vorhanden, jedoch keine Preisinterdependenz, dann muß zu den Grenzselbstkosten der entgangene Bruttogewinn des verdrängten Produktes (Opportunitätskosten) addiert werden. Sind mehrere Engpässe vorhanden, so muß das gesamte Fertigungsprogramm neu festgelegt werden (Fertigungsprogramm, lineare Programmierung). Sind Preisinterdependenzen zu erwarten, so muß zu den Grenzselbstkosten die Erlösminderung bei anderen Produkten addiert werden. All diese Bedingungen können notfalls kombiniert werden. Je mehr restriktive Bedingungen vorliegen, desto höher liegt die kurzfristige Preisuntergrenze. Die kostenwirksame Preisuntergrenze kann nur angewandt werden, wenn die liquiditätswirksame Preisuntergrenze noch nicht erreicht ist. Umgekehrt kann sie in einigen Fällen noch weiter unterschritten werden, wenn die erlöswirksame Preisuntergrenze in Betracht kommt.
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