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Krankenpflege

im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Teii der Krankenhilfe. Versicherte der GKV haben beim Vorliegen einer Krankheit zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Krankenpflege. Die Krankenpflege umfasst vor allem die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandsmitteln, mit Heilmitteln und Brillen, die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen. Dazu können kommen Kosten für Belastungserprobung und Arbeitstherapie sowie für Behinderte ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Die Zuzahlungspflichten (z.B. Rezeptgebühr) wurden mit dem ab 1.1. 1993 geltenden Ge- sundheits-Strukturgesetz erheblich erweitert. So beträgt die Zuzahlung, die über 18jährige nunmehr zu zahlen haben, bei einem Apothekenabgabepreis oder Festpreis bis 30 DM 3 DM (jedoch nicht mehr als die Kosten); über 30 DM bis 50 DM 5 DM; über 50 DM 7 DM. Bei Härtefällen kann auf eine Zuzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden. Auch bei anderen Heil- und Hilfsmitteln ist eine umfangreiche Zuzahlungspflicht vorgesehen. Die jetzt praktizierte Zuzahlungspflicht für Arzneimittel soll 1994 durch eine mengensteuernde Regelung abgelöst werden. Im Rahmen der Krankenpflege hat der Versicherte darüber hinaus auch Anspruch auf Krankenhauspflege, ebenfalls zeitlich unbegrenzt. Krankenhauspflege wird gewährt, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus erforderlich ist, um eine Krankheit zu erkennen oder zu behandeln oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenhauspflege umfasst die notwendige medizinische Betreuung einschl. Unterbringung und Verpflegung und wird von den GKV durch Übernahme des für das jeweilige Krankenhaus geltenden Pflegesatzes abgegolten. An den Krankenhauskosten hat sich der Versicherte in den alten Bundesländern mit 11 DM täglich, in den neuen Bundesländern mit 8 DM täglich zu beteiligen. Ab 1.1.     1994 werden diese Beträge auf 12 DM bzw. 9 DM erhöht. Sie sind längstens 14 Tage zu bezahlen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Unter besonderen Voraussetzungen hat der Versicherte auch Anspruch auf Kur. Hier gilt ebenfalls die genannte Zuzahlungspflicht. Der Versicherte der GKV hat u.U. auch Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihm oder dem Ehegatten wegen Aufenthalt in einem Krankenhaus, in einer Entbindungsanstalt oder wegen eines Kuraufenthalts, dessen Kosten von der Krankenkasse ganz oder teilweise getragen werden, die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht durchführbar ist, erhält der Versicherte auch im häuslichen Familienverband Krankenpflege durch Krankenpfleger usw. Der Anspruch auf Hauspflege ist an einschränkende Bedingungen geknüpft. Im Rahmen der Krankenpflege können auch Reise- und Transportkosten übernommen werden (Pflegebedürftigkeit), jetzt allerdings nur mehr bei sehr eingeschränkten Fällen.                         

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