Der Kündigungsschutz ist ein spezieller Bereich des Arbeitnehmerschutzrechts. In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern ist das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Danach ist die Kündigung sozialwidrig, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Sozial gerechtfertigt wäre eine Kündigung nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen. Im Kündigungsfall gilt das Ultima-Ratio-Prinzip. Die Kündigung ist auch dann sozialwidrig, wenn der Arbeitnehmer nach geeigneten Umschulungs- oder Fortbildungsmöglichkeiten oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens weiterbeschäftigt werden könnte. Die Änderungskündigung ist der Beendigungskündigung vorzuziehen. Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es besondere Schutzvorschriften für bestimmte Arbeitnehmergruppen (werdende Mütter, Erziehungsgeldberechtigte, Schwerbehinderte, Auszubildende, Mitglieder der Betriebsverfassung etc.).
Es wird grundsätzlich zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden. Im Fall der außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund bestehen, eine Interessenabwägung erfolgen und eine 14-tägige Kündigungserklärungsfrist eingehalten werden, vgl. § 626 BGB. Im Fall der ordentlichen Kündigung sind lediglich die gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Fristen zu beachten, vgl. § 622 BGB. Im Übrigen darf die Kündigung nicht sozialwidrig sein und die Anhörung des Betriebsrats nicht übersehen werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
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