siehe Kostenvergleichsrechnung
Das Internationale Kaufvertragsrecht (KVR) ist Ausdruck des Strebens nach einer Vereinheitlichung von Kaufrechten im Rahmen internationaler Wirtschaftsbeziehungen. Dies resultiert aus den unterschiedlichen rechtlichen Regelungen, denen internationale Vertragspartner unterliegen. Neben den INCOTERMS hat im KVR das UN-Obereinkommen zum internationalen Wareneinkauf (Convention on Contracts for the International Säle of Goods, CISG) von der United Nations Com-mission on International Trade Law die größte Bedeutung. Das UN-Kaufrecht verfolgt das Ziel, die verschiedenen nationalen Vorschriften der Vertragsgestaltung zu vereinheitlichen. Es handelt sich um ein Abkommen (völkerrechtliche Konvention), das sich auf den Kauf von Waren - unter Ausklammerung anderer Rechtsbereiche, wie Kauf von Immobilien, Wertpapieren usw. - bezieht (vgl. Piltz, 2001, S. 8ff.). Es umfasst vier Teile (vgl. Piltz, 2001, S. 90ff.):
- Anwendungsbereiche und allgemeine Bestimmungen
- Abschluss des Vertrages
- Wareneinkauf
- Schlussbestimmungen.
Sofern nicht explizit nationales Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart worden ist, findet das UN-Kaufrecht automatisch Anwendung, wenn das Land mindestens eines der Vertragspartner Mitglied des UN-Abkommens ist und das internationale Privatrecht des anderen Landes auf das nationale Recht des ersten Landes verweist. Sofern nicht das internationale UN-Recht, sondern das nationale Recht angewendet werden soll, muss dies vertraglich vereinbart und das UN-Recht ausgeschlossen werden (vgl. Altmann, 1993, S. 284f.).
Einschränkend ist hervorzuheben, dass die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts in einigen Staaten durch Vorbehaltsklauseln gemindert ist und, dass es eine Reihe von Rechtsbegriffen unbestimmt lässt, die zusätzlich vertraglich konkretisiert werden müssen. Insgesamt gibt es jedoch einen Rahmen für den Vertragsabschluss vor und formuliert die Rechte und Pflichten der Verkäufer und der Käufer auf der Basis einer gemeinsamen Rechtskonvention.
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