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Ladendiebstahl

liegt vor, wenn ein Kunde Waren an sich nimmt und in der Absicht, sie nicht zu bezahlen, verbirgt (in seiner Kleidung oder in Taschen). Wird der Kunde vom Personal des Geschäfts beobachtet und am Mitnehmen der Ware gehindert, so wird dies als vollendeter Diebstahl angesehen. Es ist rechtlich strittig, welche Ansprüche der Bestohlene gegen den Dieb außer der Kaufpreisforderung hat. Nach BGH ist es nicht möglich, eine regelrechte Bearbeitungsgebühr oder einen Anteil an den Überwachungskosten zu fordern. Die Forderung einer »Fangprämie«, die angemessen sein muß (z.B. 50 DM) ist möglich. Verboten ist das »Anprangern« von Ladendieben durch Aushang von Namenslisten oder durch ähnliche Maßnahmen.

manifestes Beispiel einer zunehmenden Legalitätskrise. Beteiligt sind Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter. Schätzgrössen für den deutschen Einzelhandel liegen bei über 1% vom Umsatz, d.h. (zu Beginn der 90er Jahre) zwischen 5 und 6 Mrd. DM. Durch Fernsehkameras und Spiegel wird versucht, die Diebstahlrisiken zu reduzieren. Die Festnahme durch jedermann ist möglich, wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird (§ 127 StPO). Die Gewährung sog. Aufmerksamkeitsprämien ist zulässig.

Die Krimminalstatistik registriert einen kon­tinuierlichen Anstieg der Ladendiebstähle. 1990 wurden in den alten Bundesländern 458.391 Fälle zur Anzeige gebracht (+ 22% gegenüber 1989). Fachleute schätzen die Dunkelziffer freilich auf über 95%. Für den gesamten Einzelhandel entstehen dadurch Verluste in Milliarden-Höhe. Bei einer durchschnittlichen Inventurdifferenzquote von 1,5% und einem Einzelhandelsumsatz von rd. 600 Mrd. EUR entsteht ein Schaden in Höhe von ca. 9 Mrd. EUR. Nach Meinung vieler Experten gehen hiervon mehr als 50% auf das Konto der Kunden, der Rest verteilt sich auf Mitarbeiterdelikte und organisatori­sche Fehler. Die Diebstahlsquote schwankt je nach Bran­che deutlich und erreicht z.B. in Sportge­schäften 3,5%, bei Damenoberbekleidung sowie bei Eisenwaren/Hausrat 2,3 %. Die polizeilich registrierten Fälle verursa­chen einen Durchschnittsschaden von 135 EUR pro Ladendiebstahl. Um diesen Schaden auszugleichen, muss ein Einzelhändler bei 4% Umsatzrendite
3. 375 EUR zusätzlichen Umsatz tätigen. Auf Grund dieser enormen ökonomischen Belastung setzt der Handel zunehmend elektronische Warensiche- rungssysteme zur Verhinderung des Ladendiebstahl sein.    

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