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Lagebericht

Der Lagebericht ist von Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB) neben dem Jahresabschluß zu erstellen und beinhaltet die Darstellung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, § 289 HGB. Außerdem soll der Lagebericht noch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Ende des Geschäftsjahres, die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft, den Bereich Forschung und Entwicklung sowie auf bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft eingehen. Darüber hinaus können diese Angaben freiwillig ergänzt werden, z.B. durch eine Kapitalflußrechnung. Dem Lagebericht kommt sowohl eine Rechenschafts- als auch eine Informationsfunktion zu.

Zusätzlicher, für Kapitalgesellschaften aufstellungspflichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses, welcher Angaben über den allgemeinen Geschäftsverlauf und die Lage des jeweiligen Unternehmens liefert.

Die Kapitalgesellschaften haben aufgrund des Bilanzrichtlinien-Gesetzes nach § 289 HGB einen Lagebericht zu erstellen. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Lagebericht soll auch eingehen auf:

1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind;

2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;

3. den Bereich Forschung und Entwicklung.

Der Teil des Geschäftsberichts einer Aktiengesellschaft, in dem der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind, dargelegt werden (§ 160 Abs. 1 AktG 1965). Der Lagebericht ist von den Abschlußprüfern daraufhin zu prüfen, ob die Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Gesellschaft erwecken (§ 162 Abs. 2 S. 2 AktG 1965). Vgl.: » Geschäftsbericht, Prüfung des.

Teil des (Bank-) Jahresabschlusses. Tritt als selbstständiges Informationsinstrument neben Bankbilanz und GuV-Rechnung. Funktion ähnl. dem früheren Geschäftsbericht. Während Letzterer nur von der Aktienbank zu erstellen war, haben alle Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, nach § 340 a HGB neben dem Jahresab-schluss auch einen Lagebericht nach § 289 HGB aufzustellen und offen zu legen (mit Ausnahme der Privatbankiers und bestimmter öffentlich-rechtlicher Sparkassen). Darin sind zumind. Geschäfts verlauf und Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entspr. Bild vermittelt wird. Ferner ist im Lagebericht sowohl auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind, als auch auf die vorauss. Entwicklung der Bank einzugehen.

Ergänzt den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsformen) und von Gesellschaften anderer Rechtsform und bestimmter Größe (Publizitätsgesetz) insbesondere um Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft.

tritt bei Kapitalgesellschaften als ergänzendes Informationsinstrument neben den Jahres- abschluss. Er hat die Aufgabe, ein umfassendes Bild über die wirtschaftliche Situation und Entwicklung der Gesellschaft zu vermitteln, und soll die ausschliesslich quantitativ orientierten Rechenwerke Bilanz und Erfolgsrechnung in sachlicher Hinsicht durch zusätzliche Angaben über das Unternehmen und dessen Umwelt und in zeitlicher Hinsicht durch zukunftsorientierte Informationen ergänzen. Neben der Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage der Kapitalgesellschaft (§ 289 Abs. 1 HGB) soll im Lagebericht auch eingegangen werden auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, auf die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft und auf den Bereich Forschung und Entwicklung (§289 Abs. 2 HGB). Darüber hinaus können in einem fakultativ zu erstellenden Sozialbericht die sozialen Verhältnisse und Leistungen der Gesellschaft beschrieben werden.        

(zum  Jahresabschluss). Der Lagebericht (§ 289 HGB, deutsches) ist eine ergänzende Information über die wirtschaftliche Situation und die Entwicklung des Unternehmens und eine Ergänzung, jedoch kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Anders als der   Anhang, der vor allem Bilanz und GuV (sie­he  Jahresabschluss) erläutert, dient der Lagebericht in erster Linie einer Gesamtbeurteilung des Un­ternehmens aus der Sicht der Geschäftsführung. Des weiteren ist auf Vorgänge von besonderer Bedeu­tung, die erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind und die Lage des Unternehmens beeinflus­sen, einzugehen.

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