Der Geschäftsbericht von Unternehmen bestimmter Rechtsformen, Geschäftszweige oder Größenmerkmale ist im Rahmen der Jahresabschlußprüfung durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer), bei sog. Vorbehaltsaufgaben durch » Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, zu prüfen. Sofern eine Prüfung des Geschäftsbericht, Prüfung des nicht stattgef und en hat, kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden (§ 162 Abs. 1 S. 2 AktG 1965). Bei der aktienrechtlichen Prüfung ist zwischen der (eingeschränkten) Prüfung des Lageberichts und der (uneingeschränkten) Prüfung des Erläuterungsberichts zu unterscheiden. Die (eingeschränkte) Prüfung des Lageberichts (§ 160 Abs. 1 AktG 1965) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Angaben der Gesellschaft im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Gesellschaft erwekken (§ 162 Abs. 2 S. 2 AktG). Entsprechend sind auch die Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind ($ 160 Abs. 1 S. 2 AktG), zu prüfen. Die (uneingeschränkte) Prüfung des Erläuterungsberichts (§ 160 Abs. 2 und 3 AktG) hat sich auf die (1) Allgemeinen Abschlußerläuterungen, die (2) Besonderen Abschlußerläuterungen und auf die (3) Einzelangaben des Erläuterungsberichts zu erstrecken. (1) Prüfung der Allgemeinen Abschlußerläuterungen: Prüfung der Erläuterungen zu Posten der Bilanz und der GuV (S 160 Abs. 2 S. 1 AktG). (2) Prüfung der Besonderen Ab schlußerläuterungen: Prüfung der Bewertungs und Abschreibungsmethoden (Abs. 2 S. 2), Prüfung der Angaben zu den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Zugänge des Geschäftsjahres für die einzelnen Posten des Anlagevermögens (Abs. 2 S. 3), Prüfung der Abweichungen des Jahresabschlusses von dem letzten Jahresabschluß, die die Vergleichbarkeit mit dem letzten Jahresabschluß beeinträchtigen, namentlich wesentliche Änderungen der Bewertungs und Abschreibungsmethoden einschließlich der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen und Wertberichtigungen (Abs. 2 S. 4), Prüfung des sog. Unterschiedsbetrages, der sich aus Änderungen der Bewertungs und Abschreibungsmethoden einschließlich der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen oder Wertberichtigungen ergibt, wenn dieser Betrag um mehr als 10% unter oder über dem Jahresüberschuß oder Jahresfehlbetrag Uegt, der ohne diese Änderung auszuweisen wäre und wenn dieser Betrag zugleich 0, 5% des Grundkapitals übersteigt (Abs. 2 S. 5). (3) Prüfung der gesetzlich vorge schriebenen Einzelangaben (§ 160 Abs. 3):
1. Vorratsaktien,
2. Eigene Aktien,
3. Wechselseitige Beteiligung,4. Bedingte Kapitalerhöhung,
5. Genehmigtes Kapital,6. Genußrechte, Rechte aus Besserungsscheinen und ähnliche Rechte,7. Haftungsverhältnisse,8. Gesamtbezüge des Vorstands, Aufsichtsrats und eines Beirats,9. Gesamtbezüge der früheren Mitglieder des Vorstands und ihrer Hinterbliebenen, 10. Rechtliche und geschäftliche Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, 11. Beteiligungen, die der Gesellschaft nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG 1965 mitgeteilt worden sind. Neben der detaillierten Prüfung des Lageberichts und des Erläuterungsberichts sind die Berechtigung der Anwendung der sog. Schutzklausel (§ 160 Abs. 4 AktG) sowie die Angaben über die Zusammensetzung des Vorstands und Aufsichtsrats zu prüfen ($ 160 Abs. 5 AktG).
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