im Jahre 1965 in der Bundesrepublik den Bundesländern übertragene Aufgabe, die Ziele und Grundsätze der Raumordnung in fachlich übergreifenden Landesentwicklungsprogrammen und -plänen zu konkretisieren, mit den Ressortplanungen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Verkehrs etc. zu koordinieren und durch landesspezifische Entwicklungsvorstellungen zu erweitern, sofern diese nicht den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungspolitik) widersprechen. Träger der Landesentwicklungsplanung sind hierfür geschaffene Landesministerien bzw. Behörden, denen die Zuständigkeit übertragen worden ist. Die Bundesländer Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein haben beide Instrumente der Planung angewendet, wobei in das Landes- entwicklungsprogramm (bzw. den Landesraumordnungsplan bzw. die Landesentwick- lungsgrundsätze) die allgemeineren, in den Landesentwicklungsp/tf« die konkreten, spe- genommen wurden. In den meisten Bundesländern (bis auf das Saarland) wird die Landesentwicklungsplanung durch eine Regionalplanung bzw. Gebietsentwick- lungsplanung ergänzt; die Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin stellen in dieser Hinsicht Ausnahmen dar. Die Landesentwicklungsplanung findet ihren Niederschlag in Karten, Texterläuterungen und Tabellen, die als Grundlage für die Haushaltsplanungen der Bundesländer dienen. Insofern besitzt die Landesentwicklungsplanung eine selbstbindende Kraft für alle Behörden des Landes, aber auch für die Gemeinden und alle öffentlichen Planungsträger. Die Landesentwicklungsplanung bindet nicht die Privatpersonen, ist somit ein systemkonformes Instrument der indikativen staatlichen Planung in einer marktwirtschaftlichen Ordnung.
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