häufig zu "Raumordnung" im Sinne einer hoheitlichen Aktivität verkürzt, ist der über die regionale Wirtschaftspolitik hinausgehende Mitteleinsatz staatlicher Institutionen zur Realisierung eines umfassenden gesellschaftspolitischen, raumbezogenen Zielbündels (Leitbildes). (1) Die Raumordnungspolitik in der Bundesrepublik findet ihren rechtlichen Rahmen im Raumordnungsgesetz (ROG) von 1965 (Novellierung 1989). Dort wird als zentrale Zielvorstellung die Entwicklung der allgemeinen räumlichen Struktur des Bundesgebietes gefordert, "die der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft am besten dient ." und "Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sichert" (§ 1 Abs. 1 ROG). Darüber hinaus hat die Raumordnung im Bundesgebiet "die räumlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit im europäischen Raum zu schaffen und sie zu fördern" (§ 1 Abs. 2 ROG, —Europäischer Fond für regionale Entwicklung). Diese umfassende und wenig konkrete Zielsetzung wird im § 2 ROG in Form von "Grundsätzen" für einzelne Raumkategorien (Regionalisierung) verfeinert. Eine Konkretisierung der Ziele des ROG wurde im Bundesraumordnungsprogramm (1975) vorgenommen. In diesem Programm wird vor allem die Schaffung "gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Teilräumen" als "wesentliche Grundlage der Chancengleichheit für alle Bürger" postuliert. (2) Die Organisation der Raumordnungspolitik wird ersichtlich aus den Vorschriften des ROG, die Geltung und Verwirklichung der "Grundsätze" sowie die Raumordnung in den Bundesländern regeln: Die Bundesländer sind die eigentlichen Träger der Raumordnungspolitik. Ihnen wird die organisatorische Hauptlast übertragen, ausdrücklich vor allem die Planungsfunktion. Dem Bund verbleiben im wesentlichen Koordinationsaufgaben. Er lässt sich dabei, wie auch bei seinen übrigen raumwirtschaftspolitischen Aufgaben, von einem "Beirat für Raumordnung" beraten (§ 9 ROG). Die Bedeutung der Koordinationsaufgabe des Bundes wird, gemessen am. Raumordnungsgesetz, an den Verpflichtungen zur Anpassung besonderer Massnahmen (etwa der Verkehrspolitik, vgl. § 6 ROG), an der Möglichkeit der Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Massnahmen (§ 7 ROG) und an den Vorschriften über eine gemeinsame Beratung zwischen Bund und Ländern (§ 8 ROG) erkennbar. dass von den. zwölf Paragraphen des Raumordnungsgesetzes zwei die Informationsaufgabe hervorheben (§ 10 Mitteilungs- und Auskunftspflicht, § 11 Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch einen Raumordnungsbericht), ist bei der Vielzahl der beteiligten Träger der Raumordnungspolitik nicht verwunderlich, zumal die gegenseitige Unterrichtung eine (informelle) Art der Koordination darstellen kann. Konkrete Massnahmen der Raumordnungspolitik sind im Gesetz nicht angeführt, auch nicht zu erwarten. Sie können den Landesentwicklungsprogrammen und -plänen entnommen werden (vgl. dazu auch die Massnahmen der regionalen Wirtschaftspolitik). Ein Versuch des Bundes, verstärkten Einfluss auf die Raumordnung zu nehmen, findet sich in der Gestalt des Bundesraumordnungsprogramms. Im übrigen ist das spezifische Instrument von Raumordnung und Landesplanung die sog. Regionalisierung. Literatur: Brösse, U., Raumordnungspolitik, 2. Aufl., Berlin, New York 1982. Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Handwörterbuch der Raumforschung und Raumordnung, 2. Aufl., Hannover 1970. Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Grundriss der Raumordnung, Hannover 1982.
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