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Raumordnung

staatliche Maßnahmen mit dem Ziel der Entwicklung des Bundesgebiets in seiner allgemeinen räumlichen Struktur, die der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft am besten dient. Mittel sind unter anderem die Aufstellung von Grundsätzen durch den Bund, die auch für die Landesplanung in den Ländern gelten, sowie die Koordinierung raumbedeutsamer Maßnahmen. Rechtsgrundlage ist das Raumordnungsgesetz vom 8.4. 1965 mit seinen späteren Änderungen.

räumlicher Zustand eines Staates und gleichzeitig das konkrete politische Handeln zur Entwicklung dieses Zustands in Richtung auf das Leitbild. Raumordnungspolitik ist wesentliches Element der Gesellschaftspolitik und muss über den Bereich der regionalen Wirtschaftspolitik (Regionalpolitik) hinausgehen. Der seit 1966 im Abstand von zwei Jahren (bis 1974, seitdem alle vier Jahre) vorgelegte Raumordnungsbericht der Bundesregierung informiert über die räumliche Entwicklung der BRD und nennt die durchgeführten und geplanten Maßnahmen. Für die konkrete Formulierung des Leitbildes bieten die in § 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) genannten Aufgaben und Ziele der Raumordnung keine Hilfe: »Das Bundesgebiet ist in seiner allgemeinen räumlichen Struktur einer Entwicklung zuzuführen, die der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft am besten dient.« Auch die in § 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung, die sich auf die groBflächigen Raumkategorien beziehen (Verdichtungsräume, ländliche Gebiete, zurückgebliebene Gebiete, Zonenrandgebiete), sind Leerformeln. Aus ihnen wird v.a. die Forderung nach Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in allen Teilbereichen abgeleitet. Innerhalb des vom Bund im ROG gesetzten Rahmens sind die Länder die eigentlichen Träger der Raumordnungspolitik. Als Grundgerüst der Raumordnungspolitik bemühen sich Bund und Lander um ein System von Zentralen Orten und Entwicklungsachsen für die gesamte BRD (Raumplanung). Literatur: Brösse, U. (1992). Akademie für Raumforschung und Landesplanung (1977)

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