Die unterschiedliche Abrechnungseinheit von Einzelabschluß (Rechtseinheit) und Konzernabschluß (wirtschaftliche Einheit) bringt es mit sich, daß die Gewinnrealisierung in Einzel und Konzernabschluß teilweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt und deshalb erfolgswirksame Konsolidierungsvorgänge notwendig sind. Gewinnabhängige Steuern (Gewerbeertragsteuer, Körperschaftdzw. Einkommensteuer) werden nach deutschem Steuerrecht aber aufgrund der Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ermittelt. Dies hat im Falle erfolgswirksamer Konsolidierungsmaßnahmen die Konsequenz, daß der erwirtschaftete Konzern jahresüberschuß und der sachlich auf ihn entfallende gewinnabhängige Steueraufwand teilweise periodenverschoben ausgewiesen werden. Soweit die Unterschiede im Gewinnausweis ausschließlich zeitlich bedingt sind, d. h. die Ergebnisse sich zu einem späteren Zeitpunkt insgesamt wieder ausgleichen, liegt es aus der Sicht der Einheitstheorie nahe, den gewinnabhängigen Steueraufwand durch Vor und Nachverrechnungen an das ausgewiesene Jahresergebnis des Konzerns anzupassen. Durch der Artige latente Steuerbelastungen bzw. entlastungen wird der gewinnabhängige Steueraufwand im Verhältnis zum ausgewiesenen Konzernergebnis zutreffend dargestellt, der Einblick in die Vermögens und Ertragslage wird verbessert. Die Verrechnung latenter Steuern wird deshalb in der Literatur zunehmend befürwortet. Sie ist dem internationalen RechnungslegungsGrund satz 3 des International Accounting Standards Committee (IASC) sowie im Vorschlag einer siebten EGRichtlinie (Stand Dez. 1982) vorgesehen. Aktienrechtlich wird sie nur begrenzt für zulässig gehalten. Latente Steuern können sich aus folgenden Konsolidierungsvorgängen ergeben: Aus der Eliminierung von Gewinnausschüttungen im Konzern, aus der zwischengewinneliminierung, aus der Schuldenkonsolidierung, aus der Neubewertung zur Anpassung der Einzelabschlüsse ausländischer Tochteruntenehmen an die deutschen » Grund sätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie aus der erfolgswirksamen Verrechnung von Umrechnungsdifferenzen.
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