Das Investitionsrisiko liegt beim Leasingnehmer; sucht er sich das falsche oder für seine Zwecke nicht passende Objekt aus, kann er es der Leasing-Gesellschaft als Eigentümerin nicht zur Verfügung stellen. Gewährleistungsansprüche muss der Leasingnehmer beim Hersteller geltend machen. Der Leasingnehmer übernimmt die technischen Risiken und verpflichtet sich zu der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartung. Ein Fahrzeug muß regelmäßig in der Vertragswerkstatt „scheckheftgepflegt“ werden. Bei Fahrzeugleasing wird regelmäßig eine Vollkaskoversicherung verlangt. Während der Grundmietzeit ist der Leasingnehmer fest an den Vertrag gebunden. Eine vorzeitige Vertragsaufhebung kommt nur infrage, wenn der Leasinggegenstand untergegangen oder so stark reparaturbedürftig ist, dass er nicht mehr genutzt werden kann. In diesem Fall kann der Vertrag beiderseitig aufgehoben werden. Der Leasingnehmer muss einen Schadenersatz leisten, der sich aus den noch ausstehenden Leasingraten, die abgezinst werden, ergibt. Mit dem etwaigen Restwert wird dann verrechnet, nachdem Abwicklungskosten abgezogen worden sind. Der Leasinggeber kann fristlos kündigen, wenn die Raten nicht ordnungsgemäß gezahlt werden oder der Leasingnehmer sonst den Vertrag nicht erfüllt. Durch einseitige Kündigung von Seiten des Leasingnehmers kann der Vertrag also nicht aufgehoben werden, z.B. wenn er das geleaste Fahrzeug nicht mehr nutzen kann oder will. Eine zweiseitige Vereinbarung mit Schadenersatzausgleich für den Leasinggeber ist selbstverständlich jederzeit möglich. Die neueren Finanzierungsleasingverträge enthalten häufig ein „dreifaches Wahlrecht“ des Leasingnehmers nach Ablauf der Vertragszeit, wonach der Vertrag verlängert, der Gegenstand käuflich erworben oder auch bei Zahlung einer Abschlussgebühr zurückgegeben werden kann.
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