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Leihe

ist nach §§ 598 ff BGB ein Vertrag, nach dem sich der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher einen Gegenstand unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen. Der Entleiher darf die Sache nur gemäß dem Vertrag benutzen und muß sie wieder zurückgeben. Überlassung aus Gefälligkeit (z.B. Buch, Kugelschreiber) ist keine Leihe, ebensowenig eine Überlassung gegen Entgelt (Miete) oder eine Überlassung von Sachen, die verbraucht werden (z.B. Tasse Zucker) - hierbei handelt es sich um ein Darlehen.

Leihe ist die m Gegensatz zur » Miete unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Vom Darlehen ($$ 607 ff. BGB) unterscheidet sich die Leihe dadurch, daß nach Gebrauchsüberlassung dieselbe Sache zurückzugeben ist, nicht nur Sachen gleicher An, Güte und Menge. Der zwischen Verleiher und Entleiher geschlossene Vertrag ist ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag (also kein gegenseitiger Vertrag: deshalb §§ 320 ff. BGB nicht anwendbar), da die geschuldeten Pflichten nicht in einem Austauschverhältnis stehen. Für Veränderungen oder Verschlechterungen der entliehenen Sache im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs hat der Entleiher nicht aufzukommen (§602 BGB), gewöhnliche Erhaltungskosten hat er zu tragen (§ 601 BGB). Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten ($ 599 BGB). Nach dem Ablauf der Leihzeit hat der Entleiher die geliehene Sache zurückzugeben (§ 604 BGB). Ansprüche aus der Leihe unterliegen einer sechsmonatigen Verjährung (§ 606 BGB). Leistung Analog zum Kostenbegriff (Kosten) können Leihe als bewertete, sachzielbezogene Gütererstellungen eines Unternehmens definiert werden. Leihe stellen demnach keine reinen Mengengrößen, sondern stets nur bewertete Mengengrößen dar. Zu unterscheiden sind die Leihe von den sachzielbezogenen Gütererstellungsmengen eines Unternehmens, die auch als Leistungsmengen bezeichnet werden können. In der betriebswirtschaftlichen Literatur werden noch vielfach die Leistungsmengen als »Leistungen« bezeichnet. Gütererstellungen sind dann sachzielbezogen, wenn es sich um Produkte des unternehmerischen Sachziels oder um Vorprodukte für Güter des unternehmerischen Sachziels handelt. Das unternehmerische Sachziel gibt Art, Zeitpunkt bzw. Zeiträume von zu fertigenden sowie abzusetzenden Gütern eines Unternehmens an. Vielfach wird in der Literatur und Praxis eine sachzielbezogene Gütererstellung auch als leistungs(mengen) bezogene oder als Gütererstellung, die dem Betriebszweck dient, bezeichnet. Die erstellten Güter können mit den Absatzpreisen, sie können jedochauch mit den für die Gütererstellung angeiaUenenKoswn Herstell oder Produktionskosten, bewertet werden. Diese kostenorientierte Bewertung von Gütererstellungen ist vielfach im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsrechnung (Kostenstellenrechnung) und der Bestandsbewertung üblich. Die Summe aus mit Absatzpreisen bewerteten, abgesetzten Gütern (Umsatzerlösen) und aus mit Herstellkosten (Selbstkosten) bewerteten Bestandsveränderungen wird auch ds/Betnebsertrag/bezeichnet. Diese Bezeichnung führt dann zu Mißverständnissen, wenn in den Ansatz der Herstellkosten kalkulatorische, also handeis und steuerrechtlich unzulässige Kostenbestandteile einbezogen werden. In diesem Fall liegt kein Betriebsertrag im Sinne des Handels oder Steuerrechts, sondern eine Betriebsleistung im Sinne der kalkulatorischen Erfolgsrechnung vor. Leistungen sind von den anderen Grundbegriffen des Rechnungswesens, den Einzahlungen, den Einnahmen (Erlösen) und den Erträgen zu unterscheiden.

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