Die Leitungsbefugnis äußert sich in zwei Formen. Die Geschäftsführungsbefugnis regelt, wer im Innenverhältnis das Recht und die Pflicht hat, den Ablauf eines Unternehmens durch Anordnungen zu steuern. Meist parallel dazu besteht die Vertretungsbefugnis, durch die bestimmt wird, wer in welchem Umfang ein Unternehmen nach außen rechtsgeschäftlich meist im Rahmen eines Vertrages berechtigen und verpflichten kann. Häufig wird die Vertretungsbefugnis auch an nachgeordnete Mitarbeiter delegiert: Generalbevollmächtigter, Prokurist (Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich nominiert), Handlungsbevollmächtigter sowie Einfachbevollmächtigter. Bei Personen Unternehmen korrespondiert prinzipiell die Geschäftsführungsbefugnis mit der persönlichen Haftung. Das gilt im Regelfall uneingeschränkt für den Einzelkaufmann, bei der oHG ist jeder Teilhaber zur Geschäftsführung berufen, und bei der KG gilt das für die Komplementäre. Die Kapitalgesellschaften haben als geborene Geschäftsführer Orga ne, denen die Leitung des Unterneh mens Grundsätzlich unabhängig von den Kapitalgebern obliegt: Bei der GmbH die Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand, bei der Komman ditgesellschaft auf Aktien die Kom plementäre, bei der bergrechtlichen Gewerkschaft der Grubenvorstand sowie bei der Genossenschaft der Vorstand.
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