Ein Handlungsbevollmächtigter ist der Stellvertreter eines Kaufmanns. Der Handlungsbevollmächtigte darf ein Unternehmen allerdings nur bei gewöhnlichen, unternehmenstypischen Geschäften vertreten. Gesetzlich ist die Handlungsvollmacht in § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) verankert.
Stellvertreter eines Kaufmanns. Der Handlungsbevollmächtigte darf ein Unternehmen allerdings nur bei gewöhnlichen, unternehmenstypischen Geschäften vertreten. Gesetzlich ist die Handlungsvollmacht in § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) verankert.
Eine Handlungsvollmacht liegt vor, wenn jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörenden Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist (§ 54 Abs. 1 HGB). Siehe auch Handelsrecht.
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