ist der gesetzliche Begriff für den kaufmännischen Angestellten. Er ist ein Angestellter, der bei einem Kaufmann in einem Arbeitsverhältnis steht und kaufmännische Dienste (wie z.B. Buchhaltung, Verkauf, Kassenhaltung usw.) leistet.
Der Handlungsgehilfen ist in einem Handelsgewerbe gegen Entgelt zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt (§ 59 HGB). Es besteht also ein Arbeitsvertrag, so daß das Recht des Dienstvertrages (§§611 ff. BGB) und das Arbeitsrecht mit seinen vielfältige Bestimmungen Anwendung finden. Das HGB enthält Teilregelungen des Arbeitsvertragsverhältnisses zwischen Geschäftsinhaber und H., insbesüber das Wettbewerbsverbot, über vertragliche Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Be endigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 7475 f. HGB) und über die Ge halts und Provisionszahlung. Nach § 60 HGB darf der Handlungsgehilfen ohne Einwilligung des Geschäftsinhabers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in seinem Handelszweig Ge schäfte machen. Nach § 61 HGB kann der Geschäftsinhaber bei Verlet zung dieser Pflichten Schadener satz fordern oder selbst in die pflicht widrig geschlossenen Geschäfte ein treten. § 62 HGB konkretisiert die Fürsorgepflicht des Geschäftsinha bers, § 63 gibt dem Handlungsgehilfen einen Gehalts fortzahlungsanspruch für 6 Wochen im Fall unverschuldeter Verhinde rung. Nach § 73 HGB hat der Handlungsgehilfen nach Beendigung des Dienstverhält nisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
ist jeder, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (§ 59 HGB). Siehe auch Handelsrecht.
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