Lettre d’lntention, Absichtserklärung
Schriftliche Erklärung in Verträgen, in denen sich die Vertragspartner gemeinsamer Verhandlungsziele versichern oder eine Partei einer anderen eine - in der Regel unverbindliche - Offerte macht.
Verbindliche Erklärung eines kreditnehmenden Landes im Zusammenhang mit Kreditgewährungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) (oft im Rahmen von Kofinanzierungen). Hierin verpflichtet sich das Land, die in seinem Falle vom IWF festgelegten Auflagen und wirtschaftspolitischen Maßnahmen einzuleiten und einzuhalten.
In den Vereinigten Staaten verwendete Bestätigung einer vorläufigen Order, die nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen endgültig erteilt werden soll (wird).
Als Letter of Intent bezeichnet man ein Dokument, das eine Zuschlagszusicherung enthält, d.h. eine Absichtserklärung des Abnehmers, den Kauf bei einem bestimmten Lieferanten tätigen zu wollen, ohne jedoch einen formaljuristischen Rechtsanspruch zu begründen (vgl. Backhaus, 1999, S. 562). Derartige Absichtserklärungen haben bei der Vermarktung von Investitionsgütern, so im Anlagengeschö/t und im Systemgeschäft, die sich üblicherweise in mehreren Phasen vollzieht (Investitionsgütermarketing), große Bedeutung. Mit der Erteilung des Letter of Intent endet i.d.R. die Kundenverhandlungsphase.
1. Absichtserklärung. Bei Kreditgewährungen des IWF - oft im Rahmen von Kofinanzierungen -schriftliche Aufstellung der Auflagen und wirtschaftspolitischen Massnahmen, die der IWF dem Kredit nehmenden Land auferlegt und die dieses einzuhalten bzw. einzuleiten sich verpflichtet.
2. Bestätigung einer vorläufigen Order oder Bestellung, die nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen endgültig erteilt wird (werden soll).
aus dem angelsächsischen Rechtskreis stammende Form der Absichtserklärung, in der eine oder mehrere Parteien einer Transaktion, vor allem im Bereich von Unternehmenskäufen und im Bereich des Anlagenbaus, ihre Absicht bekundet oder bekunden, auf der Grundlage bereits erzielter Verhandlungsergebnisse einen Vertragsschluss anzustreben. Meist wird der Vorbehalt der Einigung über weitere offene Punkte sowie bestimmter Untersuchungen und Zustimmungen aufgenommen. In der Regel soll der Letter of Intent nicht bindend sein, sondern die Ernsthaftigkeit der Verhandlungsbemühungen der betreffenden Partei belegen und die inhaltliche Grundlage der weiteren Verhandlungen bieten. Aus einem Letter of Intent kann sich eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zum weiteren Verhandeln in gutem Glauben ergeben. Literatur: Lutter, M., Der Letter of Intent, Köln 1987.
(A) (Banken) umfasst die Absichts- oder Verpflichtungserklärung einer Bank. Vorkommend beispielsweise in Verbindung mit einer Bietungsgarantie der Bank, die darin ihre Absicht oder ihre Verpflichtung erklärt, für den Fall, dass der Bieter den Zuschlag der ausschreibenden Stelle erhält, auch eine Liefer-/Erftillungsgarantie zu übernehmen; siehe auch Bankgarantie. (B) (Due Diligence). Im Verlauf von Verhandlungen über einen Unternehmenskauf wird vor der Due Diligence oftmals ein Letter of Intent abgeschlossen. In diesem können der Kaufgegenstand konkretisiert, die Ausgestaltung und der Zeitplan der Due Diligence, Geheimhaltungs- und Exklusivitätsvereinbarungen sowie Kaufpreisvorstellungen fixiert werden. Der Form nach ist der Letter of Intent eine einseitige Erklärung einer Vertragspartei mit anschliessender Bestätigung oder Annahme der anderen Partei, und dient dem Zweck, die Aspekte, über die bereits Einigung erzielt wurde, von denjenigen zu trennen, die im Laufe der Verhandlungen noch der Klärung bedürfen. In der Regel ist der Letter of Intent ohne rechtliche Bindungswirkung ausgestaltet, so dass weder potentieller Käufer noch Verkäufer ihre Vertragsfreiheit im Hinblick auf das Hauptgeschäft verlieren. Siehe auch Due Diligence (mit Literaturangaben). (C) (Mergers & Acquisitions) umfasst eine Absichtserklärung, vorkommend bei Mergers & Acquisitions.
Absichtserklärung.
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