Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) legen ein Kalkulationsschema fest, das als Mindestgliederung bei der Ermittlung der Selbstkostenpreise einzusetzen ist. Als Kalkulationsverfahren sind die Divisionskalkulation, Äquivalenzziffernkalkulation und die Zuschlagskalkulation erlaubt.
Obgleich die LSP damit grundsätzlich jedes Kalkulationsschema zulassen, ist im Interesse der Prüfbarkeit und Vergleichbarkeit des Selbstkostenpreises wie folgt vorzugehen:
Fertigungsstoffkosten
+ Fertigungskosten
+ Entwicklungs- und Entwurfskosten
+ Verwaltungskosten
+ Vertriebskosten
----------------------------------
= Selbstkosten
+ kalkulatorischer Gewinn
----------------------------------
= Selbstkosten (LSP Nr. 10)
Hinweis:
(1) Die vorstehende Gliederung ist eine Mindestgliederung; sie darf im praktischen Fall bei Beibehaltung der Gliederungsgrundsätze auch ausführlicher erstellt werden.
(2) Soweit möglich und branchenüblich sind Einzelkosten und Gemeinkosten getrennt auszuweisen; weiterhin ist innerhalb der Einzelkosten zwischen Fertigungseinzelkosten und Sondereinzelkosten zu unterscheiden.
(3) Allerdings gibt es auch die Möglichkeit einer Zusammenfassung von Kalkulationsposten: Soweit es die Wirtschaftlichkeit des Rechnungswesens erfordert, ist es zulässig, Stoff- und Fertigungsgemeinkosten sowie Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten zusammenzufassen.
Problem:
Das LSP-Kalkulationsschema sieht den kalkulatorischen Gewinn als Teil der Selbstkosten und steht damit im Widerspruch zur Betriebswirtschaftslehre.
Die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund der Selbstkosten (LSP) fordern für die Kalkulation eine Mindestgliederung der Kosten in: Die LSP bestimmen ferner zum Kalkulationsschema die getrennte Ausweisung von Einzel- und Gemeinkosten (soweit möglich und branchenüblich). Gegebenenfalls ist innerhalb der Einzelkosten nach Fertigungs- und Sondereinzelkosten zu unterscheiden. Die Zwischensumme »Herstellkosten« (Herstellkosten nach LSP) ist an der Stelle einzuordnen, an der sie branchenoder betriebsüblich gezogen wird. Fertigungsmaterialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten, Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebsgemeinkosten können aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung zusammengefaßt werden.
Regelwerk mit 52 Bestimmungen zur Preiskalkulation bei öffentlichen Aufträgen (Preisverordnungen). Dabei wird insb. auf Kriterien für ein geordnetes Rechnungswesen, Mindestgliederungen bei der Preiskalkulation (Fertigungsstoffkosten + Fertigungskosten + Entwicklungs-und Entwurfskosten + Verwaltungskosten + Vertriebskosten = Selbstkosten, + kalkulatorischer Gewinn = Selbstkostenpreis) und auf die wichtigsten Kostenarten inkl. der zulässigen Mengen- und Bewertungsansätze eingegangen. Die LSP ergänzen damit die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPö A).
LSP ist die Abkürzung für Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten.
Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten gelten seit dem 21. 11. 1953 für Leistungen an öffentliche Auftraggeber (VPöA). Die LSP ersetzen die vor dem Krieg erlassenen LSO. Den LSP liegt das Vollkostenprinzip zugrunde. (LSP-Kalkualtionsschema, Herstellkosten nach LSP).
Abk. für Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten.
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