Massnahmen zum Schutz vor belästigendem oder gesundheitsgefährdendem Lärm. Hierzu gehören insb. die Verhinderung von Lärm durch vorsorgende Planung (z.B. sinnvolle Zuordnung von Wohn- und Industriegebieten mit Mitteln der Bauleitplanung), die Verringerung des Lärms an der Quelle (z.B. durch Konstruktion geräuscharmer Motoren oder Änderung der Betriebsweise), die Verhinderung der Ausbreitung des Lärms (z.B. durch Lärmschutzwände) oder der Schutz des Betroffenen (z.B. durch Schallschutzfenster, Gehörschutz). Bei allen Lärmschutzmassnahmen kommt der Aufklärung über die bestehenden Lärmschutzmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten, durch Benutzervorteile für lärmarme Motorfahrzeuge und durch Lärmabgabe kann das Interesse an der Lärmsenkung von Produkten, z.B. Kraftfahrzeugen, beträchtlich aktiviert bzw. die Minderung vorgeschrieben werden.
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