Die Methoden der laufenden und der befristeten Geschäftswertabschreibung gehören zu den Kombinationsverfahren der » Unternehmensbewertung, in die Ertragswert und Substanzwert eingehen, wobei der Substanzwert zur (indirekten) Ermittlung des Geschäftswertes dient. Begründet werden die Methoden der laufenden und der befristeten Geschäftswertabschreibung mit dem Erfordernis der Berücksichtigung der Konkurrenzgefahr (Mittelwert-Verfahren), der Verflüchtigung der den Geschäftswert bildenden Erfolgselemente sowie der Erhaltung adjunktiver Vermögensteile (wie innere und äußere Organisation sowie Ruf der Unternehmung), deren Gegenwert bei den Methoden der laufenden und der befristeten Geschäftswertabschreibung in Höhe des Geschäftswertes angesetzt wird. Der Unternehmungswert nach den Methoden der laufenden und der befristeten Geschäftswertabschreibung ergibt sich als Differenz zwischen den kapitalisierten Gewinnen im Sinne eines Überschusses der Erträge über alle Aufwendungen mit Ausnahme derjenigen, die zur Erhaltung der nicht-bilanzfähigen adjunktiven Vermögensteile erforderlich sind (Ertragswert), abzüglich der befristet oder unbefristet abgezinsten Geschäftswertabschreibung als Erhaltungsaufwand des adjunktiven Vermögens. Nach herrschender Meinung wird die Geschäftswertabschreibung von der als Geschäftswert bezeichneten Differenz zwischen dem gesuchten Unternehmungswert und dem Substanzwert berechnet; nach einer Minderheitsmeinung gilt die Differenz zwischen Ertragswert und Substanzwert als Geschäftswert. Da letzterer cet. par. größer ist, führt dies dazu, daß bei gleichem Verfahren der Geschäftswertabschreibung der ermittelte Unternehmungswert kleiner ist, wenn man der Minderheitsmeinung und nicht der herrschenden Meinung zur Ermittlung des Geschäftswertes im Rahmen der Methoden der laufenden und der befristeten Geschäftswertabschreibung folgt. Als Abschreibungszeitraum für den Geschäftswert und damit als Zeitraum für die befristete Berücksichtigung der zeitanteilig berechneten Geschäftswertabschreibung bei der Unternehmungswertermittlung (Methode Gref) werden fünf bis zehn Jahre vorgeschlagen, wobei in Anlehnung an die aktienrechtliche Abschreibungsregelung eines derivativen Geschäftswertes fünf Jahre als Abschreibungszeitraum vorherrschen. Die Methoden der laufenden und der befristeten Geschäftswertabschreibung werden in der Literatur vorwiegend unter dem Aspekt der Risikoberücksichtigung diskutiert. Sie lassen sich jedoch auch als Verfahren zur Bestimmung eines Arbitrium-wertes deuten, mit deren Hilfe eine bestimmte Aufteilung des in Höhe der Differenz zwischen Preisobergrenze des Käufers und Preisuntergrenze des Verkäufers (Entscheidungswert) realisierbaren Vorteils auf Verkäufer und Käufer vorgenommen wird. Eine hälftige Aufteilung dieses Vorteils ist bei Anwendung der Methoden der laufenden und der befristeten Geschäftswertabschreibung Grundsätzlich nicht gewollt. Die mit den Methoden der laufenden und der befristeten Geschäftswertabschreibung gewollte Aufteilung ist vielmehr eine Funktion des bei der Ermittlung des Ertragswertes angesetzten Kapitalisierungszinsfußes, desAbschreibungssatzes und beim Verfahren der befristeten Geschäftswertabschreibung des Zeitraums, fürden die Geschäftswertabschreibungberücksichtigt wird und der üblicherweise mit der Abschreibungsdauerübereinstimmt. Nach dem Verfahrender laufenden Geschäftswertabschreibung soll ein Unternehmungswert alsArbitriumwert so festgelegt werden, daß sich der Vorteil des Verkäuferszum Vorteil des Käufers wie der Kapitalisierungszinsfuß zum Abschreibungssatz verhalten. Die gewollteVerteilung bezieht sich bei Anwendung der Methoden der laufenden und der befristeten Geschäftswertabschreibung jedoch stets auf die Differenz zwischen Ertragswert und Substanzwert. Stimmen Preisuntergrenze und Substanzwert einerseitssowie Preisobergrenze und Ertragswert andererseits nicht überein, so wird die gewollte Aufteilung durcheine nicht offenk und ige Vorabverteilung in Höhe der Differenzen zwischen Preisuntergrenze und Substanzwert einerseits sowie zwischenPreisobergrenze und Ertragswert andererseits überlagert, so daß die gewollte Verteilung und die tatsächlicherreichte Verteilung des gesamtenVorteils voneinander abweichen können.
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