Die Mindestreserveerfüllungsperiode beträgt einen Monat. Sie beginnt am 24. des laufenden Monats und endet am 23. des Folgemonats. Dabei dienen beispielsweise die Monatsendstände zum 31.1. als Mindestreserve-Soll für die Erfüllungsperiode vom 24.2. - 23.3. Die Guthaben der Kreditinstitute beim Eurosystem müssen im Kalendertagesdurchschnitt der Mindestreserveerfüllungsperiode das Mindestreserve-Soll erreichen (Durchschnittserfüllung).
1. Zeitraum, für den die Einhaltung der Mindestreservepflicht berechnet wird und die Mindestreserven auf Mindestreservekonten unterhalten werden müssen.
2. Die Mindestreserveerfüllungsperiode im ESZB beginnt stets am Abwicklungstag des HRG das auf die Sitzung des EZB-Rats folgt, für die die monatliche Erörterung der Geldpolitik vorgesehen ist (vorher: Beginn unabhängig vom Sitzungskalender des EZB-Rats am 24. Kalendertag eines Monats, Ende am 23. Kalendertag des Folgemonats). Ergänzend werden Zinsänderungen der ständigen Fazili-täten i. d. R. am 1. Tag der Erfüllungsperiode wirksam (vorher traten Änderungen die Sätze mit dem auf die Sitzung des EZB-Rats folgenden Tag in Kraft). Die Laufzeit der HRG wurde von 2 auf 1 Woche verkürzt). Die Erfüllungsperioden sind nicht mehr genau 1 Monat lang, sondern variieren von Monat zu Monat. Zudem wird sichergestellt, dass die Reserveperiode stets an einem TAR-GET-Geschäftstag (d. h. an einem Tag, an dem das TAR-GET-Zahlungssystem in Betrieb ist) beginnt, da HRG immer an diesen Tagen abgewickelt werden. Gleichzeitig werden Erfüllungsperioden nur in seltenen Ausnahmefällen an TARGET-Feiertagen enden; dies wäre nur dann der Fall, wenn ein HRG direkt nach einem TARGET-Feiertag abgewickelt und somit einen sehr untypischen Zeitplan aufweisen würde.
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