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Montanmitbestimmungsgesetz

Die Montanmitbestimmung vom 21. Mai 1951 regelt die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten von Unternehmen der Montanindustrie (Kohle und Stahl). Auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ist eine gleich große Anzahl von Aufsichtsräten vertreten. Es herrscht also eine Parität zwischen Arbeit und Kapital. Bei Kampfabstimmungen entscheidet ein zusätzliches (neutrales) Aufsichtsratsmitglied, das sowohl von der Arbeitnehmer- als auch von der Arbeitgeberbank einvernehmlich bestellt wird. Der montanmitbestimmte Aufsichtsrat besteht deshalb gem. § 4 Montan-MitbestG aus elf Mitgliedern; er kann gem. § 9 bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag auf 15 oder 21 Mitglieder festgelegt werden. Das Herausragende an der Montanmitbestimmung ist auch das Recht der Gewerkschaften, einen Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied vorzuschlagen. Nach § 13 Montan-MitbestG kann der Arbeitsdirektor nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt oder abberufen werden. Das Montanmitbestimmungsgesetz ist durch mehrere Montanmitbestimmungsergänzungsgesetze auf Konzernebene angepasst bzw. ergänzt worden.

(1951) regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und rstand für Unternehmen des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie, wenn diese i. d. R. mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen und in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden (§1). Es werden davon ca. 30 Unternehmen mit etwa 600000 Beschäftigten erfasst. Das Organisationsmodell der Montanmitbestimmung zeigt die folgende Abbildung. Herausstechende Merkmale der Montanmitbestimmung bilden: (1)  die paritätische Mitbestimmung, d.h. der Aufsichtsrat setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Kapitaleigner und Arbeitnehmer zusammen. Die Parität bleibt auch erhalten, wenn sich der Aufsichtsrat mit steigendem Nominalkapital (als Mass für die Unternehmensgrösse) von 11 auf 15 bzw. 21 Mitglieder vergrössert (§§ 4 Abs. 1,9). Quelle: Steinmann, H./Gerum, E., Unternehmensordnung, in: Bea F. X./Dicht!, E./Schweitzer, M. (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 1, 6. Aufl., Stuttgart, New York 1992. (2)  der sog. "Neutrale" oder "11. Mann" im Aufsichtsrat. Er wird auf gemeinsamen Vorschlag der gewählten Aufsichtsratsmit- glieder seitens Kapital und Arbeit von der Hauptversammlung gewählt. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, so entscheiden letztlich jedoch die Kapitaleigner in der Hauptversammlung (§ 8 Abs. 3). Durch die Existenz des neutralen Mannes ist Vorsorge getroffen, dass Pattsituationen im Aufsichtsrat auflösbar sind, ohne einer der beiden Interessengruppen ein Übergewicht einzuräumen. (3) der Arbeitsdirektor als zwingend vorgeschriebenes gleichberechtigtes Vorstandsmitglied für das Personalressort. Er kann nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Trotz dieser Bindung an die Arbeitnehmerseite bleibt der Arbeitsdirektor als Vorstandsmitglied dem Wohl des Gesamtunternehmens verpflichtet. Von den Gewerkschaften wird gefordert, das Montanmodell auf alle Grossunternehmen auszudehnen.      Literatur: Brinkmann-Herz, D., Entscheidungsprozesse in den Aufsichtsräten der Montanindustrie, Berlin 1972. Gerum, E./Steinmann, H./Fees, W., Der mitbestimmte Aufsichtsrat, Stuttgart 1988. Spieker W.IStrohauer, H., 30 Jahre Management gegen die Montan-Mitbestimmung, Köln 1982.

Mitbestimmung

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