Negativkommission
Ein Negativzins liegt vor, wenn die nominalen Zinsen für Einlagen bei der Bank kleiner als Null sind, so dass die Einleger selbst Zinsen zahlen müssen. Er kann sich z. B. dann ergeben, wenn die Regierung eines Landes Auslandsgelder zur Abwehr unerwünschter Kapitaleinfuhren mit Strafzinsen belegt. Vom Negativzins zu unterscheiden ist ein negativer Realzins, der sich auch bei positivem Nominalzins durch eine noch höhere Inflationsrate (¦ Inflation) ergeben kann.
(Straf-)Zins, den gebietsfremde Bankkunden (in Ausnahmefällen) auf ihre Kontoguthaben zu zahlen haben. Er dient zur Abwehr unerwünschter (spekulativer) Geldzuflüsse aus dem Ausland.
Vorhergehender Fachbegriff: Negativsteuer | Nächster Fachbegriff: Negentropie
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|