1. im kaufmännischen Sprachgebrauch die rechtliche Kennzeichnung der Empfangs- und Verfügungsberechtigung bestimmter Personen und
2. allgemein eine Auftragserteilung, z. B. Wertpapierkaufauftrag (Wertpapier) an eine Bank.
Bezeichnung für einen Börsenauftrag und damit in erster Linie eine bestimmte Menge eines Wertpapiers zu kaufen oder zu verkaufen.
(französisch: Auftrag) 1. Bezeichnung für erteilte Aufträge (Bestellungen). 2. bei «• Wertpapieren eine Anweisung, durch die eine Empfangsoder Verfügungsberechtigung bestimmter Personen vermerkt wird. Solche Wertpapiere heißen Orderpapiere. Sie werden durch Indossament und Übergabe des Papiers übertragen (§ 363 HGB). Beispiel: Übertragung eines Wechsels durch Indossament »für mich an Order der Stahlhandels AG«.
Die Order ist ein Auftrag zum Kauf oder zum Verkauf von Aktien oder auch anderen Wertpapieren. Beim Erteilen des Auftrags (der Order) bestimmt der Anleger seine Anlagesumme, die Art der Wertpapiere und die zu kaufende Menge, außerdem seine Preisgrenze (Limit), den Börsenplatz und die Zeit, wann der Auftrag ausgeführt werden soll. Der Anleger kann ebenfalls bestimmen, wie lange seine Order gültig sein soll, beispielsweise einen Tag, eine Woche, bis zum Monatsende (Ultimo-Order) oder länger.
1. Auftrag eines Bankkunden an seine Bank, vor allem als Kauf- und Verkaufsorder im Wertpapiergeschäft, Devisenhandel usw. 2. Orderklausel.
Kauf- oder Verkaufsauftrag, insbesondere für Wertpapiere.
Auftrag
Auftrag für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren. Es werden dabei nicht nur die Anlagesumme, die Menge und Art der Wertpapiere vorgegeben, sondern auch Preisgrenzen (Limits), der Börsenplatz und die Zeit, zu der der Auftrag ausgeführt werden soll, z. B. am gleichen Tag, bis zum Monatsende (Ultimo-Order) oder ob die Order noch länger gültig sein soll.
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