Eigenschaft, Scheckbezogener zu sein. Gem. Art. 3 ScheckG können Schecks nur auf öffentliche und private Kreditinstitute gezogen werden. Postschecks sind im Sinne des Scheckgesetzes keine Schecks.
Möglichkeit oder Fähigkeit, als Bezogener auf einem Scheck fungieren zu können. In Deutschland ist diese Fähigkeit begrenzt auf Banken aller Art. Ggs.: aktive Scheckfähigkeit.
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