empirisch nicht eindeutig belegtes Gesetz, das von Johannes Popitz 1927 formuliert wurde und besagt, dass in einem föderativen Staat zentrale Instanzen dazu neigen, ihre Kompetenzen und ihr Finanzvolumen in Relation zu den anderen Gebietskörperschaften zu vergrössern (Gesetz von der Anziehungskraft des zentralen Etats). Als Begründung für eine solche Entwicklung können vor allem die geringer werdende —Finanzkraft der unteren Ebenen, neue öffentliche Aufgaben mit erheblichen externen Effekten, wachsende Aufgaben im Bereich der Stabilisations- und Distributionspolitik sowie die politische Dominanz der Zentralinstanz angeführt werden.
von Johannes POPITZ (1932) formuliertes Gesetz von der Anziehungskraft des zentralen Etats. Es besagt, dass im Föderalismus die Tendenz besteht, Aufgabenhoheit und Finanzgewalt zunehmend an die zentrale Ebene zu geben. Im Ergebnis führe dies zu einer Zentralisierung und zu einer Zunahme der Ausgaben beim Bund im Verhältnis zu den anderen Gebietskörperschaftsebenen (Länder, Gemeinden). In der BRD läßt sich das POPITZsche Gesetz bei den Ausgaben empirisch nicht eindeutig belegen; derartige Zentralisierungstendenzen lassen sich aber bei Entscheidungsspielräumen beobachten, die durch Gesetze und Verordnungen auf unterer stärker als auf oberer Ebene eingeschränkt werden. Auch die Stärkung der Europäischen Gemeinschaften als vierter Ebene im föderativen Staatsaufbau läßt (noch) nicht auf die Gültigkeit dieses Gesetzes schließen.
Vorhergehender Fachbegriff: PoP-Werbung | Nächster Fachbegriff: Popper-Kriterium
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|