errichtet mit Gesetz vom 13. 9. 1933 als ständische Zusammenfassung agrarischer Interessen; Organ staatlicher Agrarpolitik und Verwaltungseinheit. Er umfasste die Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie den Handel mit agrarischen Erzeugnissen. Unter dem Reichsbauernführer (identisch mit dem Landwirtschaftsminister) standen Landes-, Kreis-und Ortsbauernschaften; fachlich wurde nach drei Hauptabteilungen gegliedert: I. Der Mensch (politische Abteilung), II. Der Hof (Aufgaben der ehemaligen Landwirtschaftskammern und -vereine), III. Der Markt (Marktordnung, Bewirtschaftung). Der Reichsnährstand galt als Muster einer zentralen Durchgliederung bis auf Dorfebene, bestimmt vom Führerprinzip.
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