Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Reichsnährstand

errichtet mit Gesetz vom 13. 9. 1933 als ständische Zusammenfassung agrarischer Interessen; Organ staatlicher Agrarpolitik und Verwaltungseinheit. Er umfasste die Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie den Handel mit agrarischen Erzeugnissen. Unter dem Reichsbauernführer (identisch mit dem Landwirtschaftsminister) standen Landes-, Kreis-und Ortsbauernschaften; fachlich wurde nach drei Hauptabteilungen gegliedert: I. Der Mensch (politische Abteilung), II. Der Hof (Aufgaben der ehemaligen Landwirtschaftskammern und -vereine), III. Der Markt (Marktordnung, Bewirtschaftung). Der Reichsnährstand galt als Muster einer zentralen Durchgliederung bis auf Dorfebene, bestimmt vom Führerprinzip.

Vorhergehender Fachbegriff: Reichsmünzordnungen | Nächster Fachbegriff: Reichweite



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Straddle | Haftpflichtverband der Deutschen Industrie | Reklamationen

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon