ist die Leistungsverpflichtung eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger. Die geforderte Leistung kann in Geld, in Sachen, in einem Tätigwerden oder einem Unterlassen (z.B. Schweigepflicht) bestehen. Ein Schuldverhältnis kann Zustandekommen durch Gesetz (z.B. Ersatz des Schadens nach § 823 BGB), durch Vertrag (z.B. Rauf; der Käufer schuldet Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Sache, der Verkäufer schuldet Übergabe der Sache und Verschärfung des Eigentums) oder auch als Nebenpflicht in Verbindung mit Verträgen (z.B. Positive Vertragsverletzung, Verschulden vor Vertragsschluß). Das Schuldverhältnis erlischt mit der Erfüllung (Bewirken der Leistungen), auch andere Gründe (z.B. Erlaß) sind möglich. Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag, in dem das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (z.B. Nichtreagieren auf einen zugegangenen Kontoauszug, der einen Saldo zu Lasten des Bankkunden ausweist). Schuldversprechen ist ein Vertrag, in dem eine bestimmte Leistung ohne Rücksicht auf ihren Grund versprochen wird; die Verpflichtung wird selbständig begründet. Schuldübernahme ist ein Vertrag, durch den eine Person als neuer Schuldner an die Stelle eines bisherigen Schuldners tritt. Diese »private« Schuldübernahme befreit den bisherigen Schuldner von der Leistungspflicht. Schuldbeitritt (auch: Schuldmitübernahme, »kumulative« Schuldübernahme) ist ein Vertrag, durch den ein neuer Schuldner neben einen bisherigen Schuldner tritt, der bisherige Schuldner wird dabei von der Leistungspflicht nicht befreit. Der Schuldbeitritt findet z.B. beim Akzept eines Wechsels statt (Haftung des Ausstellers und des Bezogenen), nicht jedoch bei der Bürgschaft.
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