Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände weisen das Merkmal der Unentgeltlichkeit auf. D.h. es wurde kein Entgelt — im Sinne von Anschaffungskosten — für diesen speziellen immateriellen Vermögenswert an einen fremden Dritten entrichtet. Von Bedeutung sind insbesondere die selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, da diese nicht zur Veräußerung bestimmt sind, sondern dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Beispiele hierfür sind selbst angemeldete gewerbliche Nutzungsrechte sowie Forschungs- und Entwicklungskosten für selbst entwickelte Rezepturen, Produktionsverfahren, Software etc. IAS 38 definiert immaterielle Vermögenswerte („intangible asset“) als identifizierbare, nicht-monetäre und nicht-körperliche Vermögenswerte, die ein Unternehmen zur Herstellung oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder zu Verwaltungszwecken besitzt. Ein immaterieller Vermögenswert ist nur anzusetzen, falls er eindeutig identifizierbar und dadurch vom Geschäfts- oder Firmenwert abgrenzbar ist und dem Unternehmen aus ihm wahrscheinlich ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig bestimmt werden können (IAS 38.19). Insofern kann es nach IAS zum Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte kommen. Von besonderer Bedeutung für ihren Ansatz ist zunächst die Beurteilung, ob aus ihnen wahrscheinlich ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist. Um dies festzustellen, wird zwischen der Forschungs- und der Entwicklungsphase eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswertes unterschieden. Für Kosten, die bereits in der Forschungsphase eines immateriellen Vermögenswerts anfallen, besteht ein Aktivierungsverbot. Ein selbst erstellter immaterieller Vermögenswert ist erstmalig mit seinen Herstellungskosten zu bewerten. In den Folgejahren ist er analog zu den entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögenswerten zu bewerten.
Vorhergehender Fachbegriff: SELA | Nächster Fachbegriff: Selbstabholquote
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|