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Sicherungsübereignung

vertragliche Vereinbarung, mit der ein Schuldner seinem Gläubiger zur Sicherung der Forderung    Kreditsicherheiten) das Eigentum an einer beweglichen Sache oder einer Sachgesamtheit überträgt. Der Gläubiger erlangt hiermit die Stellung eines Treuhänders. Gegenüber Dritten ist er uneingeschränkter Eigentümer, im Innenverhältnis jedoch (gegenüber dem Schuldner) verpflichtet, das Eigentumsrecht nur im Rahmen der Vereinbarungen zu nutzen. Im besonderen erwächst ihm die Pflicht, das Eigentum zurückzuübertragen, sobald die Forderung getilgt ist. Sofern er die ihm übereignete Sache zum Zwecke der Tilgung verwertet (z. B. im Fall des Konkurses des Schuldners), muss er den seine Forderung übersteigenden Betrag an den Schuldner bzw. an die Konkursmasse abführen. Die Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht vorgesehen; sie wurde von Bankjuristen entwickelt, damit die Banken auch solche beweglichen Sachen als Kreditsicherheit heranziehen können, für die das —Pfandrecht praktisch nicht in Betracht kommt.

gesetzIich nicht geregelter, aber in der Irchtsprechung anerkannter Vertrag, durch den der Schuldner (rin Gläubiger zur Sicherung riner Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache mit der Verpflichtung zur Rückgabe überträgt.

Möglichkeit der Kreditsicherung (Kreditsicherheiten). Hierzu erwirbt der Kreditgeber zu Sicherungszwecken das Eigentum an einer Sache des Kreditnehmers, während der Kreditnehmer unmittelbarer Besitzer bleibt. Die zur Übereignung des Eigentums sonst erforderliche Übergabe wird bei der Sicherungsübereignung dadurch ersetzt, daß der Erwerber der Sache Eigentümer mit mittelbarem Besitz wird (Besitzmittlungsverhältnis -Besitzkonstitut § 930 BGB- über Leihe, Miete und Pacht). Neben dem eigentlichen Kreditvertrag wird dieser Vorgang in einem selbständigen Sicherungsübereignungsvertrag festgelegt, wobei Sicherungsübereignung ohne Kreditgewährung nichtig ist.

Die Sicherungsübereignung ist eine - im Gegensatz zum Eigentumsvorbehalt - gesetzlich nicht geregelte Rechtskonstruktion, wonach bewegliche Vermögensgegenstände meist zur Sicherheit eines Kredits an einen Kreditgeber übereignet werden, ohne daß der Besitz übergeht bzw. das Gut übergeben wird

So kann der Kreditnehmer, d. h. Sicherungsgeber das Gut weiterhin nutzen, der Sicherungsnehmer, z. B. eine Bank, aber bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen sich aus dem Eigentum am Gut befriedigen.

Der weitere Nutzer des Sicherungsguts wird gemäß § 930 BGB Besitzer, was auch als Besitzmittlungsverhältnis bzw. Besitzkonstitut bezeichnet wird.

Es muss darauf hingewiesen werden, daß der Gläubiger, der als Kreditsicherheit eine Sicherungsübereignung akzeptiert, das Risiko eingeht, daß der Schuldner im Besitz des Sicherungsguts dieses vertragswidrig veräußert, verbraucht oder untergehen lässt.

Das durch Übereignung einer beweglichen Sache seitens des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer begründete und zur Sicherung einer Forderung bestimmte Eigentum. Will ein Kreditnehmer einen Kredit mit Hilfe von beweglichen Sachen sichern, zum Beispiel mit Maschinen, Rohstoffen, Waren oder Fahrzeugen, scheidet meistens ein Pfandrecht aus, weil er diese Sachen zur Ausübung seines Berufs oder zum Betreiben des Unternehmens weiter benutzen muss. Bei der Übergabe als Pfand würde er den unmittelbaren Besitz verlieren. Sicherungseigentum ist volles bürgerlichrechtliches Eigentum. Schuldrechtlich darf davon nur im Nichtzahlungsfall bei dem Kredit Gebrauch gemacht werden. Das Sicherungseigentum entsteht durch Einigung und Besitzkonstitut. Das Besitzkonstitut oder Besitzmittlungsverhältnis ist ein Vertrag, der dem Eigentümer den mittelbaren Besitz verschafft und dem Veräußerer den unmittelbaren Besitz belässt. Es muss konkret vereinbart werden, zum Beispiel als Leihvertrag oder Verwahrungsvertrag. Es kann auch schon für solche Sachen vereinbart werden, die erst später in den unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers gelangen sollen (Antizipiertes Besitzkonstitut), so beispielsweise beim Raumsicherungsvertrag. Bei der Übereignung von Fahrzeugen wird regelmäßig der Fahrzeugschein verlangt und die Abtretung der Fahrzeugversicherung.

Die Sicherungsübereignung ist heute neben dem Eigentumsvorbehalt das am häufigsten zur Kreditsicherung gebrauchte Rechtsinstitut. Es hat das » Pfandrecht aus seiner Funktion gedrängt, weil es als besitzloses Sicherungsrecht dem » Schuldner die weitere wirtschaftliche Nutzung der dem Gläubiger übereigneten Sache und damit den weiteren Erwerb von Mitteln zur Tilgung der Schuld ermöglicht. Die für die Übertragung des » Eigentums an einer beweglichen Sache neben der Einigung an sich erforderliche Übergabe ($ 929 BGB) wird bei der Sicherungsübereignung durch die Vereinbarung eines Besitzermittlungsverhältnisses (Besitzkon-stitut) ersetzt. Hiernach wird der Si-cherungsnehmer (Sicherungseigentümer) mittelbarer Besitzer der Sache, während der Sicherungsgeber unmittelbarer Besitzer bleibt (Besitz). Zugleich treffen die Vertragspartner eine Sicherungsabrede, nach der der Sicherungseigentümer gegenüber dem Sicherungsgeber verpflichtet ist, das Eigentumsrecht nur im Rahmen des Sicherungszwecks auszuüben und es nach der Tilgung des Kredits zu-rückzuübertragen.
Der sachenrechtliche BestimmtheitsGrund satz erfordert bei der Übertragung von Sachgesamtheiten (insbesondere Warenlagern), daß die Einzelsachen im Übereignungsvertrag individuell bezeichnet sind, bzw. daß bei Mengensachen die Bezeichnung mit Sammelnamen so eindeutig erfolgen muß, daß ihre Identität im Lager festgestellt werden kann. Zulässig ist etwa die Übereignung aller in bestimmten Räumen befindlichen Waren einschließlich der neu hinzukommenden.
Der Vertrag über die Sicherungsübereignung bedarf keinerbestimmten Form. Die Verwertungdes Sicherungsgutes erfolgt freihändig oder nach Pfandverkaufsrecht. Aus Sicherungsübereignung -Vertrag ist der Sicherungsneh-mer verpflichtet, die dem Sicherungsgeber günstigste Verwertungsart zuwählen, sonst macht er sich u. U. schadenersatzpflichtig. Herausgabedes Sicherungsübereignung -Gutes kann vom Sicherungs-nehmer auch nach der Verjährungder zu sichernden Forderung verlangtwerden.

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