von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtete Behörden zur verwaltungsmässigen Ausführung ihrer Aufgaben nach dem —Bundessozialhilfegesetz und evtl. sonstiger artverwandter Aufgaben, wie z.B. der Kriegsopferfürsorge. Das Sozialamt ist gegenüber dem Bürger zuständig für Beratung und Anträge im Bereich der Sozialhilfe.
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