gesonderte Steuer, die auf Spekulationsgewinne erhoben wird. In der Bundesrepublik Deutschland wird eine derartige Steuer nicht erhoben.
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und anderen beweglichen Sachen unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Ankauf und Verkauf nicht mehr als sechs Monate vergangen sind (Spekulationsfrist) und wenn alle realisierten Veräußerungsgewinne jährlich den Betrag von 1.000,00 EUR oder mehr ausmachen. Im gleichen Jahr entstandene realisierte Kursverluste innerhalb der Spekulationsfrist können bis zur Höhe der realisierten Gewinne mit diesen verrechnet werden.
Als Spekulationssteuer bezeichnet man die Einkommensteuer, die auf Spekulationsgewinne zu entrichten ist. Besteuert werden Gewinne aus dem An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, soweit diese im Privatvermögen gehalten werden und die Veräußerung innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb erfolgt. Außerdem Gewinne aus dem Anund Verkauf von beweglichen Gegenständen und Wertpapieren, soweit der Verkauf innerhalb von zwölf Monaten nach Erwerb erfolgt. Für Kleinaktionäre gilt eine Freigrenze von DM
1. 000,—.
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