Der im Unternehmen verbleibende und der entnommene Gewinn werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Bei Kapitalgesellschaften ist der einbehaltene Gewinn mit 50% KSt belastet, während der ausgeschüttete mit 36% besteuert wird. Für die Besteuerung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen spielt es regelmässig keine Rolle, wie der Gewinn verwendet wird; die Einkommensteuerbelastung ändert sich nicht. Die Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns ist im Zusammenhang mit der geringen Eigenkapitalausstattung von Mittel- und Kleinbetrieben neu diskutiert worden. Das geltende Steuerrecht begünstigt mit dem § 10 a EStG bereits den nicht entnommenen Gewinn bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, was allerdings seit 1952 nur noch für Vertriebene und Verfolgte erlaubt ist. Die Hälfte des im Unternehmen verbleibenden Gewinns, höchstens 20000 DM, kann als Sonderausgabe vom Einkommen abgezogen werden. Für eine Ausweitung dieser Regelung auf alle Unternehmen sprechen eine Verbesserung der Eigenkapitalausstattung sowie des Verhältnisses von Eigen- und Fremdkapital, dagegen der Verwaltungsaufwand, insb. für die Kontrolle der Gewinnverwendung, und die mögliche Fehlleitung von Kapital. Eine Neuregelung des § 10 a EStG müsste zudem eine differenzierte Behandlung von Betriebsgrösse und Rechtsform gewährleisten. Um die Verantwortung für ertragsgemässe Entnahmen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (praktisch: Mittel- und Kleinbetriebe) zu erhöhen, könnte auch an eine Anbindung der Begünstigung an eine bestimmte Pflichtrücklage gedacht werden.
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