Die Steuergerechtigkeit beruht auf zwei grundgesetzlich verbrieften Prinzipien, einmal auf dem Prinzip der Gleichbehandlung, zum zweiten auf dem Prinzip der Sozialstaatlichkeit. Den Gleichheitsgrundsatz formuliert Artikel 3 des Grundgesetzes. In Art. 3 Abs. 1 GG heißt es ebenso einfach wie universell: »Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.« Das Sozialstaatsprinzip wird im Artikel 20 behandelt. Artikel 20 (1) lautet: »Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat« (Hervorhebungen vom Autor).
Die Steuergerechtigkeit ist eine ständige Herausforderung für die Steuerpolitik, zumal der Steuerbürger je nach Steuerlast seine durchaus eigenen Vorstellungen von der Steuergerechtigkeit hat. Die gerechte Verteilung der Steuerlast ist im Rechtsstaat oberstes Gebot der entsprechenden Gesetzgebung. Jede Abweichung von der Steuergerechtigkeit wäre verfassungswidrig.
Die Steuergerechtigkeit ist das Ergebnis eines langen und teilweise sogar blutigen Kampfes. Immer wieder erhoben sich die unterdrückten Klassen gegen eine übermäßige, blutsaugerische Abgabenpolitik, z.B. des Adels oder der Kirche. Die Bauernkriege in Deutschland sind unter diesem Aspekt ebenso ein Kampf für steuerliche Gerechtigkeit wie die Französische Revolution. Steuergerechtigkeit ist nicht Gleichmacherei, sondern im Gegenteil Differenzierung. Sie orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des einzelnen, die nicht nur von seinem Einkommen, sondern auch von seinen persönlichen Verhältnissen bestimmt wird. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 heißt es verbindlich: »Es ist ein grundsätzliches Gebot der Steuergerechtigkeit, daß die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird.«
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