eine auf einen Stiftungsakt begründete, auf Grund öffentlichen Rechts errichtete oder anerkannte Verwaltungseinheit, die mit einem Kapital- oder Sachbestand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Im Falle der Rechtsfähigkeit ist sie mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Ihre Aufgabe besteht in der Verwaltung eines ihr vom Stifter endgültig überlassenen, in seinem Wert zu erhaltenden oder aus festgelegten Quellen versorgten Vermögens zur Erfüllung eines vom Stifter bestimmten fremdnützigen Zwekkes. Dabei gibt der Stifter über den konstituierenden Akt hinaus jeden Einfluss auf. Von der Körperschaft des öffentlichen Rechts unterscheidet sich die Stiftung durch die externe Trägerschaft, von der Anstalt öffentlichen Rechts durch die endgültige Festlegung auf einen bestimmten fremdnützigen Zweck.
öffentlich-rechtliche Rechtsformen
Vorhergehender Fachbegriff: Stiftung öffentlichen Rechts | Nächster Fachbegriff: Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|