ist ein Vertragsbestandteil, wonach insbesondere beim Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen sich der Verkäufer nach Ablauf einer Frist (meist 4 Monate) nach Vertragsabschluß das Recht vorbehält, den jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preis zu vertagen. Damit wird der im Vertrag aufgeführte Preis nur für die Dauer der erwähnten Frist garantiert. Eine solche Tagespreisklausel ist nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.10.1981 unwirksam; ein solches einseitiges Recht des Verkäufers bezüglich des Kaufpreises ist unzulässig, der Käufer muß einen höheren als den ursprünglich vereinbarten Preis nicht bezahlen.
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